Insgesamt steht demnach fest, dass der Beschuldigte den Gabelstapler nach der Wartung durch die H._____ AG am 10. Juni 2021 im Wissen um dessen defekten Sicherheitsgurt in Betrieb gelassen und damit sämtlichen auf dem Werksareal tätigen Arbeitnehmern einen nicht betriebssicheren Gabelstapler zur Verfügung gestellt hat. Damit hat er seine - 13 - Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV, Art. 24 Abs. 1 VUV Art. 32a Abs. 1 VUV sowie Art. 32b Abs. 1 VUV, sämtlichen Arbeitnehmern auf dem Areal der M._____ AG – und damit auch D._____ – nur Arbeitsmittel mit funktionierenden Schutzeinrichtungen zur Verfügung zu stellen, verletzt.