Schliesslich ergibt sich auch aus den Aussagen von F._____, der Gabelstapler habe von jedermann verwendet werden können, diesbezüglich hätten keine Vorschriften bestanden, der Schlüssel habe normalerweise gesteckt und der Gabelstapler sei für alle Arbeiter frei zugänglich gewesen, dass der Beschuldigte den Gabelstapler nicht durch Verwahrung des Schlüssels ausser Betrieb genommen, sondern in Betrieb gelassen hatte und dass er die Arbeiter auf dem Werkareal der M._____ AG nicht über den defekten Sicherheitsgurt informiert hatte (UA act. 127 f. F/A 34 ff.).