116 F/A 67). Dass der Beschuldigte den Schlüssel des Gabelstaplers nicht in seinem Büro verwahrt hatte, ergibt sich weiter auch aus seinen Aussagen, er müsse davon ausgehen, dass der Schlüssel irgendwo auf dem Platz deponiert gewesen sei und dass die Entscheidung, den Gabelstapler in Betrieb zu belassen, von demjenigen getroffen worden sei, der den Schlüssel gesteckt habe (UA act. 116 F/A 69 und act. 119 F/A 95). Schliesslich ergibt sich auch aus den Aussagen von F.__