Der Behauptung des Beschuldigten, er habe den Zündungsschlüssel des defekten Gabelstaplers eingezogen und in seinem Büro verwahrt – was nota bene ebenfalls für seine Zuständigkeit zur Stilllegung des Gabelstaplers spricht – kann sodann nicht gefolgt werden. Würde diese zutreffen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte sie bereits im Untersuchungsverfahren zu seiner Entlastung vorgebracht hätte. Im Widerspruch dazu hat er auf die Frage, ob der Stapler von jedem, der dies gewollt habe, habe benutzt werden können und ob es diesbezüglich eine Regelung gegeben habe, ausgesagt, er wisse es nicht (UA act. 116 F/A 67).