Da der Beschuldigte gegenüber sämtlichen Arbeitern auf dem Werkareal der M._____ AG verpflichtet gewesen ist, nur betriebssichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, ist seine Behauptung, B._____ habe ihn jeweils nicht informiert, wenn er Personal aus anderen Unternehmen beigezogen habe und er habe dementsprechend auch nicht gewusst, dass D._____ am Unfalltag auf dem Werksareal anwesend gewesen sei, unbehelflich. Abgesehen davon hat der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren noch ausgesagt, er habe den Einsatz von D._____ als «Handlanger» für die M._____ AG mit B._____ besprochen und er habe gewusst, dass D._____ dabei auf dem Recyclingplatz eingesetzt worden sei.