Es wurde vom Beschuldigten denn auch weder behauptet noch ist ersichtlich, dass B._____ ihm bezüglich des Einsatzes des Gabelstaplers Weisungen erteilt und damit seine Entscheidkompetenz als Geschäftsführer hinsichtlich des Einsatzes des Gabelstaplers im Betrieb in irgendeiner Weise eingeschränkt hätte. Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für den defekten Gabelstapler bzw. dessen Stilllegung – und damit die Gefahrenquelle – ergibt sich schliesslich auch aus der Tatsache, dass er den Reparatur- und Service-Rapport der H._____ AG vom 10. Juni 2021, aus welchem hervorging, dass der Gabelstapler gleichentags gewartet und dabei festgestellt wurde, dass dessen Sicherheitsgurt defekt