119 F/A 100 f.), ist erstellt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer sowie Betriebsleiter und nicht C._____ oder B._____ für die Stilllegung des Gabelstaplers verantwortlich gewesen wäre. Es wurde vom Beschuldigten denn auch weder behauptet noch ist ersichtlich, dass B._____ ihm bezüglich des Einsatzes des Gabelstaplers Weisungen erteilt und damit seine Entscheidkompetenz als Geschäftsführer hinsichtlich des Einsatzes des Gabelstaplers im Betrieb in irgendeiner Weise eingeschränkt hätte.