118 F/A 84 f.). Da der Beschuldigte zudem vorgebracht hat, B._____ hätte zwar die Kostengutsprache für die Reparatur des Gabelstaplers erteilen (UA act. 118 F/A 89 f.), dieser habe jedoch nach Kenntnis des Defekts nichts unternehmen müssen (UA act. 119 F/A 100 f.), ist erstellt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer sowie Betriebsleiter und nicht C._____ oder B._____ für die Stilllegung des Gabelstaplers verantwortlich gewesen wäre.