Wäre der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen, C._____ sei der Sicherheitsverantwortliche und folglich – wie nun von ihm behauptet – für die Stilllegung des Gabelstaplers verantwortlich gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte der Aussage von C._____ unmittelbar widersprochen und geltend gemacht hätte, er habe C._____ über den Defekt informiert (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1). Der Beschuldigte hat bei der Beantwortung derselben Fragen nach der Zuständigkeit für die Behebung des Defekts jedoch lediglich ausgeführt, ihm sei dieser bekannt gewesen und er sei dabei gewesen, ihn beheben zu lassen (UA act. 118 F/A 84 f.).