5.2. Gestützt auf den Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der M._____ AG sowie auf die Aussagen des Beschuldigten steht fest, dass er im Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer und Betriebsleiter der M._____ AG tätig gewesen ist, wobei er insbesondere auch für die «Führung des Kies- und Betonwerks inklusive Angestellter» zuständig gewesen ist (UA act. 112 f. F/A 23 ff; UA act. 200 f., Ziff. 1.A; Protokoll HV VI, S. 3 f.). Aus der Beschreibung seiner Tätigkeiten sowie seiner Aussage, es komme manchmal vor, dass B._____ auf den Platz komme und sage, wie er etwas haben wolle, aber eigentlich unterstehe ihm [dem Beschuldigten] das tägliche operative Geschäft (UA act.