Zudem sei der Sicherheitsgurt auszuwechseln, wenn er nicht ordnungsgemäss in die Schnalle eingeführt werden könne (UA act. 183). Ohne funktionierenden Sicherheitsgurt hat dem Gabelstapler somit zum Unfallzeitpunkt eine gemäss den Angaben des Herstellers notwendige Schutzeinrichtung gefehlt und der Gabelstapler hätte gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV, Art. 24 Abs. 1 VUV, Art. 32a Abs. 1 VUV sowie Art. 32b Abs. 1 VUV nicht eingesetzt werden dürfen.