4.5. Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechenden Entscheidkompetenzen delegiert sind. Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle (Urteil des Bundesgerichts 6B/2021 vom 22. März 2021 E. 5.1.3).