gel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).