Wer einen gefährlichen Zustand schafft, ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (BGE 115 IV 199 E. 2a;