4.4. Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag oder Ingerenz (d.h. der Schaffung eines gefährlichen Zustands) ergeben (BGE 127 IV 27 E. 2b). Wer einen gefährlichen Zustand schafft, ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 mit Hinweisen).