Es besteht damit aufgrund der obgenannten Bestimmungen eine Rechtspflicht des Arbeitgebers, Leib und Leben seiner eigenen sowie der Arbeitnehmer anderer Betriebe, die in seinem Betrieb tätig sind, zu schützen, indem er ihnen nur Arbeitsmittel und Fahrzeuge zur Verfügung stellt, die über funktionierende Schutzeinrichtungen verfügen.