Sind schliesslich an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, haben deren Arbeitgeber sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV). Das Bundesgericht leitet hieraus eine Pflicht der Arbeitgeber ab, auch für die Arbeitssicherheit von Arbeitnehmern anderer Unternehmen besorgt zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.2; 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4.2.1).