Der Arbeitgeber hat sowohl eigene als auch in seinem Betrieb tätige Arbeitnehmer eines anderen Betriebs unter anderem über auftretende Gefahren aufzuklären (Art. 6 Abs. 1 VUV) und hat gegenüber Arbeitnehmern eines anderen Betriebs hinsichtlich der Arbeitssicherheit die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (Art. 10 VUV). Sind schliesslich an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, haben deren Arbeitgeber sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV).