Es entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Mitarbeiter einen nicht zertifizierten Hilfsarbeiter, der unter dem Einfluss von Cannabis stehe und somit fahrunfähig sei, zum Führen eines Gabelstaplers bestimme, dass dieser den Gabelstapler in einer Pfütze versenke und danach anweisungswidrig versuche, den Gabelstapler wieder alleine aus der Pfütze heraus zu manövrieren. Folglich habe sich nicht das Risiko des Betriebs eines defekten Gabelstaplers oder der fehlenden Ausbildung im Erfolg niedergeschlagen, sondern dasjenige einer unsachgemässen Benützung des Staplers durch eine unbefugte Person (Berufungsbegründung, Ziff. II.4.4. ff.;