Er habe vielmehr alles Zumutbare unternommen, um zu verhindern, dass es zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter komme, indem er den Zündungsschlüssel des defekten Gabelstaplers eingezogen und in seinem Büro verwahrt habe. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wer den Zündschlüssel wieder behändigt oder ihn aktiv herausgegeben habe (Berufungsbegründung, Ziff. II.4.2. f.; Stellungnahme des Beschuldigten, Rz. 13 f. und 18).