Abgesehen davon könne ihm, dem Beschuldigten, ohnehin keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe nicht gewusst, dass D._____ auf dem Werkareal der M._____ AG tätig gewesen sei; er habe diesen nicht dazu bestimmt, den Gabelstapler zu führen und er habe auch nicht verhindern können, dass sich dieser des Gabelstaplers bemächtige. Er habe vielmehr alles Zumutbare unternommen, um zu verhindern, dass es zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter komme, indem er den Zündungsschlüssel des defekten Gabelstaplers eingezogen und in seinem Büro verwahrt habe.