3.3. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, er sei zwar als formeller Geschäftsführer der M._____ AG eingesetzt gewesen. Jegliche Entscheidungskompetenzen im Bereich der Finanzen und der Organisation hätten jedoch bei B._____, dem einzigen Verwaltungsrat der M._____ AG gelegen, womit dieser auch für die Arbeitssicherheit und die Unfallverhütung zuständig gewesen sei. Die Verantwortung für die -7- Freigabe des Gabelstaplers hätten folglich B._____ oder gegebenenfalls C._____, welcher im Unfallzeitpunkt der Sicherheitsverantwortliche gewesen sei, zu tragen.