Indem er den Gabelstapler nach der Wartung für alle auf dem Werksareal tätigen Arbeitnehmer wieder zum Betrieb freigegeben habe, obwohl der Sicherheitsgurt defekt gewesen sei, habe er dessen fehlende Betriebssicherheit zu verantworten. Die Freigabe des Gabelstaplers sei dabei als sorgfaltspflichtwidrige Begehung zu qualifizieren (vorinstanzliches Urteil E. II.2., 3., 4. und 6., III.2.4., 3.1. und 3.2.1. ff.).