3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Sie hat dazu erwogen, dem Beschuldigten habe im Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer der M._____ AG die Führung des Kies- und Betonwerkes mitsamt den Angestellten oblegen. Er sei für den Gabelstapler, welcher im Eigentum der M._____ AG gestanden sei, verantwortlich gewesen. Indem er den Gabelstapler nach der Wartung für alle auf dem Werksareal tätigen Arbeitnehmer wieder zum Betrieb freigegeben habe, obwohl der Sicherheitsgurt defekt gewesen sei, habe er dessen fehlende Betriebssicherheit zu verantworten.