Recyclingplatz des Werkareals der M._____ AG mit Betonblöcken gearbeitet hat und dabei mit dem Gabelstapler in einer ungesicherten Schlammpfütze stecken geblieben ist (vorinstanzliches Urteil E. II.2, II.5.2; Berufungsbegründung Ziff. II.3.2). Als D._____ darauf versucht hat, den Gabelstapler alleine heraus zu manövrieren, ist der nahezu vier Tonnen schwere Gabelstapler, welcher über keinen funktionierenden Sicherheitsgurt verfügt hat (UA act. 63 f.), seitlich umgekippt und D._____ ist vom Überrollbügel des Gabelstaplers bäuchlings in die Schlammpfütze gedrückt worden (UA act. 54 ff. und act. 125 f. F/A 10 ff.), worauf er aufgrund der Verlegung seiner Atemwege mit Schlamm erstickt ist (UA