Demnach steht fest, dass der Beschuldigte gestützt auf die Anklageschrift und den ihm bekannten Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz wusste, was ihm vorgeworfen wurde. Mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung durch Begehung hat die Vorinstanz das Anklageprinzip nicht verletzt. 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass D._____ am Morgen des 18. Juni 2021 – als leihweise für die M._____ AG tätiger Arbeitnehmer der O._____ AG – zusammen mit F._____ auf dem -6-