Der Beschuldigte hat von der Möglichkeit, zur abweichenden rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht (Protokoll HV VI, S. 3). Aus seinem vorinstanzlichen Parteivortrag geht sodann hervor, dass er sich (auch) mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Begehung auseinandersetzte, hat er selbst vor Vorinstanz doch ausgeführt, dass der Vorwurf, den Gabelstapler in Betrieb gelassen zu haben, mehr als ein Unterlassen darstelle und eine «überwiegende Handlungskomponente» aufweise (Plädoyer des Beschuldigten vor der Vorinstanz, Rz. 26).