Er wusste somit, was ihm vorgeworfen wurde und wie dies die Vorinstanz – in Abweichung zur Anklage – zu würdigen gedachte. Dass die Anklage, die von einem Unterlassungsdelikt ausgegangen ist, in tatsächlicher Hinsicht zusätzliche Ausführung enthält als dies bei Annahme eines Begehungsdelikts nötig ist, z.B. zur Garantenstellung und zur hypothetischen Kausalität, schadet mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht.