Die Vorinstanz hat bereits zu Beginn der Hauptverhandlung den Würdigungsvorbehalt angebracht, wonach sie die im 3. Absatz der Anklageschrift umschriebenen Verhaltensweisen (auch) als «fahrlässige Tötung durch Begehung» prüfen werde (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2023 (nachfolgend: Protokoll HV VI), S. 2). Er wusste somit, was ihm vorgeworfen wurde und wie dies die Vorinstanz – in Abweichung zur Anklage – zu würdigen gedachte.