Die Staatsanwaltschaft hat zwar sämtliche gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in der Anklageschrift unter dem Titel «Fahrlässige Tötung durch Unterlassen, […]» aufgeführt. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB unterscheidet jedoch nicht, ob der Tod eines Menschen durch Begehung oder durch Unterlassung begangen worden ist, sondern spricht nur von einer «fahrlässigen» Verursachung. Ob sich diese Fahrlässigkeit in einem Tun oder einem Unterlassen des Täters verwirklicht hat, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts, an die das Gericht nicht gebunden ist.