Die Vorinstanz habe ihm zwar den Würdigungsvorbehalt, dass sie die fahrlässige Tötung durch Begehung prüfen werde, eröffnet. Die Staatsanwaltschaft habe in der Anklageschrift den Tatvorwurf jedoch nur hinsichtlich der Unterlassung und nicht der Begehung umschrieben. Dementsprechend seien wesentliche Tatbestandsmerkmale, die die Begehung erfordere, in der Anklageschrift nicht enthalten (Berufungsbegründung, Ziff. II.2.).