2. 2.1. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung zunächst vor, die Vorinstanz habe mit seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Begehung den Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO verletzt. In der Anklageschrift sei ihm [einzig] vorgeworfen worden, dass er den Tod eines Menschen durch pflichtwidriges Untätigbleiben verursacht habe. Demgegenüber sei ihm nicht vorgeworfen worden, dass er den Taterfolg durch ein aktives Tun herbeigeführt habe. Die Vorinstanz habe ihm zwar den Würdigungsvorbehalt, dass sie die fahrlässige Tötung durch Begehung prüfen werde, eröffnet.