3.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 3. Juli 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Am 5. August 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4-