Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.66 (ST.2023.17; StA.2021.4423) Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Römerswil, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Weber, […] Gegenstand Fahrlässige Tötung, Widerhandlung gegen das UVG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 6. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung. 2. 2.1. Am 8. November 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit Befragung des Beschuldigten sowie der (damaligen) Mitbeschuldigten B._____ und C._____ statt. Während der Präsident des Bezirksgerichts B._____ und C._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freisprach, eröffnete er hinsichtlich des Beschuldigten gleichentags folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) sowie - der Übertretung des BG über die Unfallversicherung (Art. 112 Abs. 2 UVG). 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 79 ATSG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 6'000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der beschlagnahmte Gabelstapler Doosan D25G, Fahrgestell-Nr. […] (derzeitiger Standpunkt: […]) wird der Berechtigten, der M._____ AG, […], nach Rechtskraft dieses Urteils auf erste Aufforderung hin zurückgegeben. Die Oberstaatsanwaltschaft wird angewiesen, die hierfür notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 4'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 400.00 c) 1/3 der Bestattungskosten von Fr. 1'175.55, der Abschlepp- und Einstellkosten von Fr. 19'232.65 sowie der Kosten des KSA (inkl. IRM) von Fr. 4'592.00 Fr. 8'333.10 d) den Spesen Fr. 77.90 Total Fr. 12'811.00 -3- 5.2 Diese Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschuldigten. 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Der Beschuldigte meldete am 21. November 2023 Berufung gegen das ihm am 20. November 2023 zugestellte Urteilsdispositiv an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten daraufhin am 2. April 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. April 2024 beantragte der Beschuldigte, die Ziffern 1. bis 6. des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 3. Juli 2024 die schriftliche Berufungs- begründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Am 5. August 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu über- prüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4- 2. 2.1. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung zunächst vor, die Vorinstanz habe mit seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Begehung den Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO verletzt. In der Anklageschrift sei ihm [einzig] vorgeworfen worden, dass er den Tod eines Menschen durch pflichtwidriges Untätigbleiben verursacht habe. Demgegenüber sei ihm nicht vorgeworfen worden, dass er den Taterfolg durch ein aktives Tun herbeigeführt habe. Die Vorinstanz habe ihm zwar den Würdigungs- vorbehalt, dass sie die fahrlässige Tötung durch Begehung prüfen werde, eröffnet. Die Staatsanwaltschaft habe in der Anklageschrift den Tatvorwurf jedoch nur hinsichtlich der Unterlassung und nicht der Begehung umschrieben. Dementsprechend seien wesentliche Tatbestandsmerkmale, die die Begehung erfordere, in der Anklageschrift nicht enthalten (Berufungsbegründung, Ziff. II.2.). 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Weiter ist das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO zwar an den in der Anklage umschrie- benen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Feb- ruar 2015 E. 1.3; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 3.4, 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1). 2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 6. Februar 2023 vor, er habe den Gabelstapler Doosan D25G (nachfol- gend: Gabelstapler), mit welchem D._____ am Morgen des 18. Juni 2021 -5- auf dem Werkareal der M._____ AG in Q._____ tödlich verunglückt ist, trotz der ihm bekannten Mängel, insbesondere des nicht funktionierenden Sicherheitsgurts, in Betrieb gelassen. Die Staatsanwaltschaft hat zwar sämtliche gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in der Anklageschrift unter dem Titel «Fahrlässige Tötung durch Unterlassen, […]» aufgeführt. Der Tatbestand der fahrlässi- gen Tötung gemäss Art. 117 StGB unterscheidet jedoch nicht, ob der Tod eines Menschen durch Begehung oder durch Unterlassung begangen worden ist, sondern spricht nur von einer «fahrlässigen» Verursachung. Ob sich diese Fahrlässigkeit in einem Tun oder einem Unterlassen des Täters verwirklicht hat, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts, an die das Gericht nicht gebunden ist. Die Vorinstanz hat bereits zu Beginn der Hauptverhandlung den Würdigungsvorbehalt angebracht, wonach sie die im 3. Absatz der Anklageschrift umschriebenen Verhaltensweisen (auch) als «fahrlässige Tötung durch Begehung» prüfen werde (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2023 (nachfolgend: Protokoll HV VI), S. 2). Er wusste somit, was ihm vorgeworfen wurde und wie dies die Vorinstanz – in Abweichung zur Anklage – zu würdigen gedachte. Dass die Anklage, die von einem Unterlassungsdelikt ausgegangen ist, in tatsächli- cher Hinsicht zusätzliche Ausführung enthält als dies bei Annahme eines Begehungsdelikts nötig ist, z.B. zur Garantenstellung und zur hypotheti- schen Kausalität, schadet mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht. Der Beschuldigte hat von der Möglichkeit, zur abweichenden rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht (Protokoll HV VI, S. 3). Aus seinem vorinstanzlichen Parteivortrag geht sodann hervor, dass er sich (auch) mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Begehung auseinandersetzte, hat er selbst vor Vorinstanz doch ausgeführt, dass der Vorwurf, den Gabelstapler in Betrieb gelassen zu haben, mehr als ein Unterlassen darstelle und eine «überwiegende Handlungskompo- nente» aufweise (Plädoyer des Beschuldigten vor der Vorinstanz, Rz. 26). Demnach steht fest, dass der Beschuldigte gestützt auf die Anklageschrift und den ihm bekannten Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz wusste, was ihm vorgeworfen wurde. Mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung durch Begehung hat die Vorinstanz das Anklageprinzip nicht verletzt. 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass D._____ am Morgen des 18. Juni 2021 – als leihweise für die M._____ AG tätiger Arbeitnehmer der O._____ AG – zusammen mit F._____ auf dem -6- Recyclingplatz des Werkareals der M._____ AG mit Betonblöcken gearbeitet hat und dabei mit dem Gabelstapler in einer ungesicherten Schlammpfütze stecken geblieben ist (vorinstanzliches Urteil E. II.2, II.5.2; Berufungsbegründung Ziff. II.3.2). Als D._____ darauf versucht hat, den Gabelstapler alleine heraus zu manövrieren, ist der nahezu vier Tonnen schwere Gabelstapler, welcher über keinen funktionierenden Sicherheitsgurt verfügt hat (UA act. 63 f.), seitlich umgekippt und D._____ ist vom Überrollbügel des Gabelstaplers bäuchlings in die Schlammpfütze gedrückt worden (UA act. 54 ff. und act. 125 f. F/A 10 ff.), worauf er aufgrund der Verlegung seiner Atemwege mit Schlamm erstickt ist (UA act. 152; vorinstanzliches Urteil E. II.2, II.4.3; Berufungsbegründung Ziff. II.3.2). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte den Tod von D._____ fahrlässig verursacht hat. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Sie hat dazu erwogen, dem Beschuldigten habe im Unfall- zeitpunkt als Geschäftsführer der M._____ AG die Führung des Kies- und Betonwerkes mitsamt den Angestellten oblegen. Er sei für den Gabelstapler, welcher im Eigentum der M._____ AG gestanden sei, verantwortlich gewesen. Indem er den Gabelstapler nach der Wartung für alle auf dem Werksareal tätigen Arbeitnehmer wieder zum Betrieb freigegeben habe, obwohl der Sicherheitsgurt defekt gewesen sei, habe er dessen fehlende Betriebssicherheit zu verantworten. Die Freigabe des Gabelstaplers sei dabei als sorgfaltspflichtwidrige Begehung zu qualifizieren (vorinstanzliches Urteil E. II.2., 3., 4. und 6., III.2.4., 3.1. und 3.2.1. ff.). Gemäss der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Gabelstaplers, welche der Beschuldigte hätte kennen müssen, verhindere der Sicherheits- gurt, dass der Fahrer beim Umkippen aus der Fahrerkabine geschleudert werde. Mit der Freigabe des betriebsunsicheren Gabelstaplers habe der Beschuldigte alle Nutzer des Gabelstaplers einer unzulässigen Gefahr ausgesetzt, deren Verwirklichung für ihn vorhersehbar gewesen sei. Das Mitverschulden von F._____ sowie des Verunfallten habe den Kausal- zusammenhang nicht unterbrochen (vorinstanzliches Urteil E. III.3.2.5.). 3.3. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, er sei zwar als formeller Geschäfts- führer der M._____ AG eingesetzt gewesen. Jegliche Entscheidungskompetenzen im Bereich der Finanzen und der Organisation hätten jedoch bei B._____, dem einzigen Verwaltungsrat der M._____ AG gelegen, womit dieser auch für die Arbeitssicherheit und die Unfallverhütung zuständig gewesen sei. Die Verantwortung für die -7- Freigabe des Gabelstaplers hätten folglich B._____ oder gegebenenfalls C._____, welcher im Unfallzeitpunkt der Sicherheitsverantwortliche gewesen sei, zu tragen. Abgesehen davon könne ihm, dem Beschuldigten, ohnehin keine Sorgfalts- pflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe nicht gewusst, dass D._____ auf dem Werkareal der M._____ AG tätig gewesen sei; er habe diesen nicht dazu bestimmt, den Gabelstapler zu führen und er habe auch nicht verhindern können, dass sich dieser des Gabelstaplers bemächtige. Er habe vielmehr alles Zumutbare unternommen, um zu verhindern, dass es zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter komme, indem er den Zündungsschlüssel des defekten Gabelstaplers eingezogen und in seinem Büro verwahrt habe. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wer den Zündschlüssel wieder behändigt oder ihn aktiv herausgegeben habe (Berufungsbegründung, Ziff. II.4.2. f.; Stellungnahme des Beschuldigten, Rz. 13 f. und 18). Der Kausalverlauf sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, da zu viele Faktoren auf den Erfolgseintritt eingewirkt hätten. Es entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Mitarbeiter einen nicht zertifizierten Hilfsarbeiter, der unter dem Einfluss von Cannabis stehe und somit fahrunfähig sei, zum Führen eines Gabel- staplers bestimme, dass dieser den Gabelstapler in einer Pfütze versenke und danach anweisungswidrig versuche, den Gabelstapler wieder alleine aus der Pfütze heraus zu manövrieren. Folglich habe sich nicht das Risiko des Betriebs eines defekten Gabelstaplers oder der fehlenden Ausbildung im Erfolg niedergeschlagen, sondern dasjenige einer unsachgemässen Benützung des Staplers durch eine unbefugte Person (Berufungsbegrün- dung, Ziff. II.4.4. ff.; Stellungnahme des Beschuldigten, Rz. 15 ff. und 19 ff.) 4. 4.1. Der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1). -8- 4.2. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorher- sehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz ausserge- wöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGE 135 IV 56 E. 2.1 je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindes- tens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG sowie der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrank- heiten (VUV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeit- geber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwen- dig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden kann. Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden und hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VUV dürfen in Betrieben nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungs- gemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die -9- Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden, wobei die Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels zu berücksichtigen sind (Art. 32a Abs. 1 VUV). Arbeitsmittel sind sodann gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten (Art. 32b Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber hat sowohl eigene als auch in seinem Betrieb tätige Arbeitnehmer eines anderen Betriebs unter anderem über auftretende Gefahren aufzuklären (Art. 6 Abs. 1 VUV) und hat gegenüber Arbeitnehmern eines anderen Betriebs hinsichtlich der Arbeitssicherheit die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (Art. 10 VUV). Sind schliesslich an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, haben deren Arbeitgeber sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV). Das Bundesgericht leitet hieraus eine Pflicht der Arbeitgeber ab, auch für die Arbeitssicherheit von Arbeitnehmern anderer Unternehmen besorgt zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.2; 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4.2.1). Es besteht damit aufgrund der obgenannten Bestimmungen eine Rechts- pflicht des Arbeitgebers, Leib und Leben seiner eigenen sowie der Arbeitnehmer anderer Betriebe, die in seinem Betrieb tätig sind, zu schützen, indem er ihnen nur Arbeitsmittel und Fahrzeuge zur Verfügung stellt, die über funktionierende Schutzeinrichtungen verfügen. 4.4. Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garanten- stellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag oder Ingerenz (d.h. der Schaffung eines gefährlichen Zustands) ergeben (BGE 127 IV 27 E. 2b). Wer einen gefährli- chen Zustand schafft, ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzuneh- men. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestands- mässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (BGE 115 IV 199 E. 2a; BGE 120 IV 265 E. 2b). Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durchgeführt, so liegt in der Re- - 10 - gel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlas- sung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.5. Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisations- struktur zu bestimmen. Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechenden Entscheidkompetenzen delegiert sind. Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahren- quelle (Urteil des Bundesgerichts 6B/2021 vom 22. März 2021 E. 5.1.3). 5. 5.1. Der Gabelstapler, mit dem D._____ am 18. Juni 2021 verunfallt ist, hat über einen defekten Sicherheitsgurt verfügt. Die Verriegelungsplatte bzw. Schlosszunge hat komplett gefehlt, sodass das Anschnallen nicht möglich gewesen ist (UA act. 64). Aus der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Gabelstaplers geht hervor, dass der Sicherheitsgurt für den Fahrer verhindert, dass der Fahrer aus der Fahrerkabine geschleudert wird, wenn der Gabelstapler vorwärts oder seitlich umkippt. Zudem sei der Sicherheitsgurt auszuwechseln, wenn er nicht ordnungsgemäss in die Schnalle eingeführt werden könne (UA act. 183). Ohne funktionierenden Sicherheitsgurt hat dem Gabelstapler somit zum Unfallzeitpunkt eine gemäss den Angaben des Herstellers notwendige Schutzeinrichtung gefehlt und der Gabelstapler hätte gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV, Art. 24 Abs. 1 VUV, Art. 32a Abs. 1 VUV sowie Art. 32b Abs. 1 VUV nicht eingesetzt werden dürfen. 5.2. Gestützt auf den Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der M._____ AG sowie auf die Aussagen des Beschuldigten steht fest, dass er im Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer und Betriebsleiter der M._____ AG tätig gewesen ist, wobei er insbesondere auch für die «Führung des Kies- und Betonwerks inklusive Angestellter» zuständig gewesen ist (UA act. 112 f. F/A 23 ff; UA act. 200 f., Ziff. 1.A; Protokoll HV VI, S. 3 f.). Aus der Beschreibung seiner Tätigkeiten sowie seiner Aussage, es komme manchmal vor, dass B._____ auf den Platz komme und sage, wie er etwas haben wolle, aber eigentlich unterstehe ihm [dem Beschuldigten] das tägliche operative Geschäft (UA act. 113 f. F/A 26, 39), ist sodann ersichtlich, dass er diese Funktion nicht nur formell, sondern auch faktisch wahrgenommen hat. Demgegenüber behauptet der Beschuldigte, C._____ sei im Unfallzeitpunkt der Sicherheitsverantwortliche der M._____ AG - 11 - gewesen (UA act. 115 F/A 53). Als Belege dafür sind eine Arbeitsbestätigung für C._____ vom 31. Oktober 2021 (UA act. 440) sowie ein Organigramm der M._____ AG (UA act. 199) eingereicht worden. Sowohl das Organigramm als auch die Arbeitsbestätigung sind jedoch erst nach dem Unfall vom 18. Juni 2021 durch den Beschuldigten selbst (UA act. 114 F/ A 42 f.) bzw. durch seine Angestellte (UA act. 440) erstellt worden. Der Beschuldigte vermag damit nicht zu belegen, dass er C._____ die Aufgabe des Sicherheitsverantwortlichen vor dem Unfall übertragen hatte. C._____ hat in seiner Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestritten, der Sicherheitsverantwortliche der M._____ AG gewesen zu sein (UA act. 115 F/A 51) und vor dem Unfall über den defekten Sicherheitsgurt informiert worden oder für die Behebung des Defekts zuständig gewesen zu sein (UA act. 118 F/A 84 f.). Wäre der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen, C._____ sei der Sicherheitsverantwortliche und folglich – wie nun von ihm behauptet – für die Stilllegung des Gabelstaplers verantwortlich gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte der Aussage von C._____ unmittelbar widersprochen und geltend gemacht hätte, er habe C._____ über den Defekt informiert (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1). Der Beschuldigte hat bei der Beantwortung derselben Fragen nach der Zuständigkeit für die Behebung des Defekts jedoch lediglich ausgeführt, ihm sei dieser bekannt gewesen und er sei dabei gewesen, ihn beheben zu lassen (UA act. 118 F/A 84 f.). Da der Beschuldigte zudem vorgebracht hat, B._____ hätte zwar die Kostengutsprache für die Reparatur des Gabelstaplers erteilen (UA act. 118 F/A 89 f.), dieser habe jedoch nach Kenntnis des Defekts nichts unternehmen müssen (UA act. 119 F/A 100 f.), ist erstellt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer sowie Betriebsleiter und nicht C._____ oder B._____ für die Stilllegung des Gabelstaplers verantwortlich gewesen wäre. Es wurde vom Beschuldigten denn auch weder behauptet noch ist ersichtlich, dass B._____ ihm bezüglich des Einsatzes des Gabelstaplers Weisungen erteilt und damit seine Entscheidkompetenz als Geschäftsführer hinsichtlich des Einsatzes des Gabelstaplers im Betrieb in irgendeiner Weise eingeschränkt hätte. Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für den defekten Gabelstapler bzw. dessen Stilllegung – und damit die Gefahrenquelle – ergibt sich schliesslich auch aus der Tatsache, dass er den Reparatur- und Service-Rapport der H._____ AG vom 10. Juni 2021, aus welchem hervorging, dass der Gabelstapler gleichentags gewartet und dabei festgestellt wurde, dass dessen Sicherheitsgurt defekt war, für die M._____ AG unterzeichnet hat (act. 49). 5.3. Der Defekt des Sicherheitsgurts ist dem Beschuldigten spätestens mit der Unterzeichnung des Reparatur- und Service-Rapports der H._____ AG am 10. Juni 2021 bewusst gewesen. Ihm ist auch bekannt gewesen, dass der - 12 - Gabelstapler ohne funktionieren Sicherheitsgurt nicht mehr in Betrieb hätte sein dürfen (UA act. 118 F/A 84). Da der Beschuldigte gegenüber sämtlichen Arbeitern auf dem Werkareal der M._____ AG verpflichtet gewesen ist, nur betriebssichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, ist seine Behauptung, B._____ habe ihn jeweils nicht informiert, wenn er Personal aus anderen Unternehmen beigezogen habe und er habe dementsprechend auch nicht gewusst, dass D._____ am Unfalltag auf dem Werksareal anwesend gewesen sei, unbehelflich. Abgesehen davon hat der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren noch ausgesagt, er habe den Einsatz von D._____ als «Handlanger» für die M._____ AG mit B._____ besprochen und er habe gewusst, dass D._____ dabei auf dem Recyclingplatz eingesetzt worden sei. Der Beschuldigte führte weiter sogar aus, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, zu überprüfen, ob D._____ über eine Berechtigung zum Führen von Gabelstaplern verfügt habe (act. 117 F/A 73 ff.). Der Behauptung des Beschuldigten, er habe den Zündungsschlüssel des defekten Gabelstaplers eingezogen und in seinem Büro verwahrt – was nota bene ebenfalls für seine Zuständigkeit zur Stilllegung des Gabel- staplers spricht – kann sodann nicht gefolgt werden. Würde diese zutreffen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte sie bereits im Untersu- chungsverfahren zu seiner Entlastung vorgebracht hätte. Im Widerspruch dazu hat er auf die Frage, ob der Stapler von jedem, der dies gewollt habe, habe benutzt werden können und ob es diesbezüglich eine Regelung gegeben habe, ausgesagt, er wisse es nicht (UA act. 116 F/A 67). Dass der Beschuldigte den Schlüssel des Gabelstaplers nicht in seinem Büro verwahrt hatte, ergibt sich weiter auch aus seinen Aussagen, er müsse davon ausgehen, dass der Schlüssel irgendwo auf dem Platz deponiert gewesen sei und dass die Entscheidung, den Gabelstapler in Betrieb zu belassen, von demjenigen getroffen worden sei, der den Schlüssel gesteckt habe (UA act. 116 F/A 69 und act. 119 F/A 95). Schliesslich ergibt sich auch aus den Aussagen von F._____, der Gabelstapler habe von jedermann verwendet werden können, diesbezüglich hätten keine Vorschriften bestanden, der Schlüssel habe normalerweise gesteckt und der Gabelstapler sei für alle Arbeiter frei zugänglich gewesen, dass der Beschuldigte den Gabelstapler nicht durch Verwahrung des Schlüssels ausser Betrieb genommen, sondern in Betrieb gelassen hatte und dass er die Arbeiter auf dem Werkareal der M._____ AG nicht über den defekten Sicherheitsgurt informiert hatte (UA act. 127 f. F/A 34 ff.). Insgesamt steht demnach fest, dass der Beschuldigte den Gabelstapler nach der Wartung durch die H._____ AG am 10. Juni 2021 im Wissen um dessen defekten Sicherheitsgurt in Betrieb gelassen und damit sämtlichen auf dem Werksareal tätigen Arbeitnehmern einen nicht betriebssicheren Gabelstapler zur Verfügung gestellt hat. Damit hat er seine - 13 - Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV, Art. 24 Abs. 1 VUV Art. 32a Abs. 1 VUV sowie Art. 32b Abs. 1 VUV, sämtlichen Arbeitnehmern auf dem Areal der M._____ AG – und damit auch D._____ – nur Arbeitsmittel mit funktionierenden Schutzeinrichtungen zur Verfügung zu stellen, verletzt. 5.4. Beim zur Verfügung Stellen des nicht betriebssicheren Gabelstaplers durch den Beschuldigten handelt es sich um ein aktives Tun, dem im Sinne des Subsidiaritätsprinzips der Vorrang zu geben ist. Letztlich erweist sich die Unterscheidung, ob es sich um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt, vorliegend jedoch nicht als entschei- dend, da eine Garantenstellung des Beschuldigten zu bejahen ist. Wie erwähnt, muss der Arbeitgeber zum Schutz sämtlicher – auch nicht von ihm angestellter – Arbeitnehmer, die in seinem Betrieb bzw. auf seinem Werkareal tätig sind, unter anderem dafür sorgen, dass nur betriebssichere Arbeitsmittel verwendet und die Schutzmassnahmen und Schutzein- richtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Dem Beschuldigten kam in seiner Funktion als Geschäftsführer und Betriebsleiter der M._____ AG mit den entsprechenden Kompetenzen diese Obhutspflicht zum Schutz sämtlicher auf dem Werkareal der M._____ AG tätiger Arbeitnehmer zweifellos zu. Zudem hat der Beschuldigte als Verantwortlicher für den Gabelstapler durch das zur Verfügung Stellen desselben trotz defekten Sicherheitsgurts eine Gefahr für diese Arbeitnehmer geschaffen (vgl. nachstehend), womit ihm auch eine Garantenstellung aus Ingerenz zukommt. 5.5. Wie erwähnt, geht aus der Bedienungsanleitung des Gabelstaplers hervor, dass der Sicherheitsgurt dazu dient, einen Sturz des Lenkers aus dem kippenden Gabelstapler zu verhindern. Dem Beschuldigten als Geschäfts- führer der M._____ AG und insbesondere als Verantwortlicher für den Gabelstapler, musste diese Bedienungsanleitung und die Gefahren, die bei einem Kippen des Gabelstaplers bestehen, bekannt sein. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass der Sicherheitsgurt des Gabelstaplers defekt war und dass der Gabelstapler in diesem Zustand nicht mehr hätte betrieben werden dürfen (UA act. 49 und act. 118 F/A 84 ff.). Sodann ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim defekten Gabelstapler um den einzigen auf dem Betriebsgelände der M._____ AG handelte und dass sich die Reparatur des Gabelstaplers gemäss dem Beschuldigten (unter anderem) auch darum verzögerte, weil er zuerst noch klären wollte, wie lange der Gabelstapler während der Reparatur ausfallen würde (UA act. 118 f. F/A 85 f. und 97 ff.). - 14 - Somit war für den Beschuldigten zum einen vorhersehbar, dass der defekte Gabelstapler, sofern er nach der Wartung für mehrere Tage in Betrieb belassen wird, von den Arbeitern auf dem Werkareal der M._____ AG – unter anderem auch von D._____, dessen Anwesenheit dem Beschuldigten bekannt war (vgl. E. 5.2.7 vorstehend) – benutzt werden könnte. Zum anderen war für den Beschuldigten vorhersehbar, dass der jeweilige Lenker des Gabelstaplers infolge des fehlenden Sicherheitsgurts aus diesem stürzen könnte, wenn der Gabelstapler umkippt. Dabei ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht entscheidend, ob er den konkreten Geschehensablauf – Umkippen des Gabelstaplers in eine Schlammpfütze, wobei der Lenker infolge des nicht angebrachten Sicherheitsgurtes von diesem stürzt, von dessen Überrollbügel in eine Schlammpfütze gedrückt wird und erstickt – vorhersehen konnte. Relevant ist, dass es für den Beschuldigten vorhersehbar war, dass der jeweilige Lenker beim Umkippen des fast vier Tonnen schweren Gabelstaplers ohne angebrachten Sicherheitsgurt unter diesen stürzen und dadurch tödliche Verletzungen erleiden könnte, womit die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar waren (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1). 5.6. Gestützt auf die Aussagen von F._____ ist erstellt, dass er seinen Arbeitskollegen D._____ angewiesen hatte, den Gabelstapler zu holen (UA act. 125 F/A 10). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass F._____ Kenntnis über den defekten Sicherheitsgurt gehabt hat und er ist auch nicht dafür zuständig gewesen, die Berechtigung von D._____ zum Führen des Gabelstaplers zu überprüfen. Diese Überprüfung hätte dem Beschuldigten oblegen (UA act. 117 f. F/A 78 ff.). F._____ kommt damit kein Mitverschulden am Unfall von D._____ zu. 5.7. Aus dem Umstand, dass D._____ den Gabelstapler benutzt hat, obwohl dieser nur einen defekten Sicherheitsgurt hatte, kann ihm entgegen der Ansicht des Beschuldigten kein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Mitverschulden angelastet werden. Zwar musste D._____, der im Besitz eines portugiesischen Führerausweises (Kategorien B1, B, C1, C; UA act. 435 f.) und bei der O._____ AG als Chauffeur angestellt gewesen ist (UA act. 208 ff.), um die allgemeine Gurtentragpflicht bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind (Art. 3a Abs. 1 VRV), und somit auch darum, dass der Gabelstapler ohne Sicherheitsgurt nicht gefahrenlos verwendet werden konnte, wissen, womit ihm ein Mitverschulden am Unfall zukommt, weil er dennoch mit dem Gabelstapler gefahren ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Mitursache, mit der schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegt, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so alle anderen mitverursachenden - 15 - Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängt. Mithin musste der Beschuldigte damit rechnen, dass wenn er den einzigen Gabelstapler auf dem Gelände lässt, dieser auch dann benutzt wird, wenn der Sicherheitsgurt defekt ist. Sodann ist zwar erstellt, dass sich am Unfalltag eine «sehr niedrige Konzentration» von 1.3 µg/L (= 1.3 ng/ml) Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut von D._____ befunden hat (UA act. 153, 172 f.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die nachgewiesene THC-Konzentration unterhalb des Bestimmungsgrenzwertes für die Fahrunfähigkeit im Strassenverkehrsbereich von 1.5 µg/L (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; BGE 147 IV 439 E. 3) liegt und dass bei einer solchen Konzentration leichte Beeinträchtigungen zwar nicht ausgeschlossen werden können, aber noch nicht mit Einschränkungen in Koordination und Reaktion zu rechnen ist. Der Umstand, dass D._____ alleine versucht hat, den Gabelstapler aus der Schlammpfütze zu manövrieren, obwohl ihm F._____ zuvor gesagt habe, er [D._____] solle warten, während er [F._____] eine Maschine hole, um zu versuchen, den Gabelstapler zu bergen (UA act. 126 f. F/A 11 f.), ist sodann höchstens als leichtes Mitverschulden von D._____ zu werten, zumal F._____ nicht der Vorgesetzte von D._____ gewesen ist (UA act. 128 F/A 40 ff.) und aus der Aussage, er solle warten, kein ausdrückliches Verbot, mit dem Gabelstapler zu manövrieren, hervorgeht. Der Beschuldigte, der den Gabelstapler mit defektem Sicherheitsgurt in Betrieb gelassen und die Nutzung des Gabelstaplers nicht geregelt hatte, durfte sodann nicht davon ausgehen, dass F._____ seinen Arbeitskollegen D._____ vom Manövrieren mit dem nicht betriebssicheren Gabelstapler abhält, da dies nicht seine Aufgabe gewesen ist und er keine Kenntnis vom defekten Sicherheitsgurt hatte. Ob der THC-Einfluss und das Nichtbefolgen der Anweisung von F._____ überhaupt eine Mitursache für den Unfall dargestellt haben, erscheint ohnehin fraglich, denn unabhängig vom Zustand des Gabelstaplerführers und davon, ob dieser den Gabelstapler alleine oder zusammen mit einem weiteren Arbeiter mit einer Maschine zu bergen versucht hätte, hätte der Gabelstapler kippen und der Gabelstaplerführer aufgrund des defekten Sicherheitsgurts von diesem stürzen, vom Überrollbügel in die Schlammpfütze gedrückt und dadurch tödlich verletzt werden können. Auch dieses weitere allfällige Mitverschulden von D._____ vermag das Verhalten des Beschuldigten als Ursache des Erfolgs somit nicht in den Hintergrund zu drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; BGE 134 IV 255 E. 4.4.2; BGE 133 IV 158 E. 6.1). Indem der Beschuldigte den defekten Gabelstapler in Betrieb gelassen hatte, sodass ihn jeder auf dem Werkareal der M._____ AG benutzen konnte, ohne dass es für die Benutzung eine - 16 - Regelung gegeben oder dass er die Arbeiter über den Defekt informiert hätte (UA act. 116 F/A 69, act. 118 F/A 84 und act. 127 f. F/A 34 ff.), hat er die Hauptursache für den Unfall geschaffen. Wie bereits erwähnt hatte nämlich der Beschuldigte als Geschäftsführer und Betriebsleiter der M._____ AG sowie als Verantwortlicher für den Gabelstapler für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit und die Bereitstellung von betriebssicheren Arbeitsmitteln besorgt zu sein. Im Ergebnis wird der adäquate Kausalverlauf durch das Mitverschulden von D._____ nicht unterbrochen. Das dem Beschuldigten vorgeworfene in Betrieb Lassen des Gabelstaplers mit defektem Sicherheitsgurt ist die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache für den Tod von D._____. 5.8. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt und den betriebsunsiche- ren Gabelstapler nicht in Betrieb gelassen, sondern den auf dem Werks- areal tätigen Arbeitnehmern einen Gabelstapler mit funktionierendem Sicherheitsgurt zur Verfügung gestellt, wäre D._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht tödlich verunfallt, denn der Sicherheitsgurt hätte den Sturz aus dem kippenden Gabelstapler verhindert, sodass D._____ nicht unter den Überrollbügel des Gabelstaplers hätte geraten und von diesem nicht in die Schlammpfütze hätte gedrückt werden können, was sein Ersticken verursacht hat. Mit dem Sturz aus dem Gabelstapler und den entsprechenden Folgen hat sich genau diejenige Gefahr verwirklicht, die durch das vom Beschuldigten zu verantwortende in Betrieb Lassen des Gabelstaplers mit defektem Sicherheitsgurt geschaffen worden war. 5.9. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB ist damit durch das zur Verfügung Stellen trotz Vorliegens eines für die Sicherheit relevanten Defekts des nicht betriebssicheren Gabelstaplers erfüllt. Auf die dem Beschuldigten in der Anklage weiter vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen durch fehlende Überprüfung der Ausbildung und fehlende Instruktion für das Führen des Gabelstaplers sowie durch fehlende Absicherung oder Kennzeichnung der Schlammpfütze ist damit nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und er ist der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. - 17 - 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten neben der fahrlässigen Tötung auch der Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, die auf dem Betriebsgelände tätigen Arbeitnehmer seien vom Beschuldigten nicht ausreichend und angemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VUV informiert und angeleitet worden, da ihnen lediglich jedes Jahr die Sicherheitsrichtlinien der SUVA abgegeben worden und alle zwei Monate E-Mails der Branchenlösung Nr. 8 des Verbandes arv Baustoff- recycling Schweiz aufgehängt worden seien. Dadurch habe der Beschul- digte eine unzulässige Gefahr für die auf dem Werksareal tätigen Arbeit- nehmer geschaffen (vorinstanzliches Urteil E. III.6.3 f.). 6.2. Wegen Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG wird bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt. Der Straftatbestand ist damit im Verhältnis zur fahrlässigen Tötung subsidiär. Neben der vorliegenden Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung käme eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG somit allenfalls in Frage, wenn der Beschuldigte gegen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten verstossen hat, die in keinem Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall von D._____ gestanden haben, und dadurch andere Arbeitnehmer ernstlich gefährdet worden sind. Ein solcher Vorwurf ergibt sich aus der Anklage jedoch nicht. Diese wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Gabelstapler trotz des ihm bekannten defekten Sicherheitsgurts in Betrieb gelassen, die Ausbildung von D._____ nicht überprüft und diesem die für das Fahren des Staplers erforderliche Anleitung und Instruktion nicht erteilt sowie die Schlammpfütze nicht gekennzeichnet oder abgesichert und dadurch den Tod von D._____ fahrlässig verursacht. Für eine zusätzliche Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG durch Verletzung einer anderen Unfallverhütungsvorschrift besteht damit kein Raum. Die Vorinstanz hat durch die Annahme einer nicht ausreichenden und angemessen Information und Anleitung sämtlicher auf dem Betriebs- gelände tätigen Arbeitnehmer und dadurch verursachten ernstlichen Gefährdung den Anklagegrundsatz verletzt. Im Übrigen wäre ein solcher Vorwurf auch nicht genügend konkretisiert, da für den Täter damit nicht ersichtlich ist, welche Information und Anleitung ausreichend und angemessen gewesen wäre und worin die ernstliche Gefährdung der Arbeitnehmer gelegen hätte. - 18 - Nach dem Gesagten kann entgegen der Vorinstanz kein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG ergehen. Da das Urteil des Obergerichts jenes des Bezirksgerichts ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO), erfolgt formell jedoch kein Freispruch, denn dem Beschuldigten wurde in der Anklage nur eine fahrlässige Tötung, nicht aber auch eine Widerhand- lung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG vorgeworfen, und muss der Urteilsspruch nur den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen, was sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage ergibt (BGE 142 IV 378). 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 verurteilt. Für die Zuwiderhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG sprach die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von Fr. 3'000.00 aus. Während der letztgenannte Schuldspruch aufzuheben ist, ist der Schuld- spruch wegen fahrlässiger Tötung zu bestätigen. Der Beschuldigte führt aus, im Falle eines Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung sei eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von «deutlich unter» Fr. 1'000.00 auszufällen, ohne dies näher zu begründen (Berufungsbegründung, Ziff. II.4.8.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. Die vom Beschuldigten begangene fahrlässige Tötung ist alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 117 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die nur eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erscheinen lassen. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen. - 19 - 7.4. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetre- tene Erfolg vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Tötung bereits durch den gegenüber der vorsätzlichen Tötung reduzierten Strafrahmen Rechnung getragen. Bei Fahrlässigkeits- delikten ist in erster Linie massgebend, wie schwerwiegend der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgülti- ges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstos- ses hängt dabei nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28; vgl. auch BGE 117 IV 112 E.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Der Beschuldigte war im Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer der M._____ AG tätig und für die Reparatur des Gabelstaplers verantwortlich. Obwohl er spätestens nach der Wartung des Gabelstaplers durch die H._____ AG seit dem 10. Juni 2021 Kenntnis über den defekten Sicherheitsgurt hatte, hat er den Gabelstapler in Betrieb gelassen. Bei einem defekten Sicherheitsgurt handelt es sich um einen klaren und nicht unerheblichen Sicherheitsmangel. Der Beschuldigte hat zwar beabsichtigt, den defekten Sicherheitsgurt reparieren zu lassen und ist mit der H._____ AG betreffend die Offerte in Kontakt gestanden (UA act. 118 F/A 85 f.), sodass nicht von einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit der auf dem Betriebsgelände tätigen Arbeitnehmer auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass er ausgesagt hat, es sei in der Offertphase mit der H._____ AG noch zu klären gewesen, wie lange die Maschine – der einzige Gabelstapler des Betriebs – für die Reparatur nicht im Betrieb sein würde (UA act. 118 F/A 97 ff.), ist jedoch ersichtlich, dass er trotz des Sicherheitsmangels nicht auf die Nutzung des Gabelstaplers verzichten wollte und damit wirtschaftliche Interessen über die Sicherheit der Arbeitnehmer gestellt hat. Für den Beschuldigten als Geschäftsführer wäre es sodann ein Leichtes gewesen, den Gabelstapler bis zur Reparatur des Sicherheitsgurtes ausser Betrieb zu setzen, indem er beispielsweise die Schlüssel des Gabelstaplers verwahrt oder den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern die Nutzung des Gabelstaplers verboten hätte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass für jeden Benutzer des Gabelstaplers ohne Weiteres ersichtlich war, dass dieser über keinen funktionierenden Sicherheitsgurt verfügte und D._____ wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass der Gabelstapler mit einem defekten Sicherheitsgurt nicht gefahrlos benutzt werden konnte. - 20 - Weiter fällt leicht verschuldensmindernd ins Gewicht, dass D._____ im Unfallzeitpunkt unter dem Einfluss von THC stand und nach dem Festfahren des Gabelstaplers in der Schlammpfütze entgegen den Anweisungen von F._____ versuchte, diesen wieder hinauszumanövrieren. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der davon erfassten fahrlässigen Tötungen von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 7.5. Die Täterkomponente wirkt sich sodann neutral aus. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was jedoch als Normalfall zu gelten hat und sich deshalb nicht zu seinen Gunsten auswirkt (BGE 136 IV 1). Strafmindernde Faktoren wie Einsicht oder Reue sind nicht zu erkennen. Auch ein Geständnis liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat zwar im Untersuchungsverfahren eingestanden, für die Reparatur des Gabel- staplers verantwortlich gewesen zu sein. Vor der Vorinstanz und im vorliegenden Berufungsverfahren hat er jedoch behauptet, B._____ oder C._____ hätten den Betrieb des defekten Gabelstaplers zu verantworten. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Um- stände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). 7.6. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies mit dem Überschreiten der Frist für die schriftliche Urteils- begründung durch die Vorinstanz (Berufungsbegründung Ziff. II.1). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat für die schriftliche Urteilsbegründung rund 4 ½ Monate benötigt und damit die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten. Die Überschreitung dieser Fristen führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungs- - 21 - gebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021, demzufolge ein Zuwarten der Ausarbeitung der schriftlichen Begründung eines Urteils um sechs Monate eine bloss leichte Verletzung darstelle, während aber bei einer Dauer von rund sieben Monaten von einer Verletzung des Beschleu- nigungsgebots auszugehen sei, die nicht mehr als leicht angesehen werden könne). Vorliegend wurden die Fristen mit einer Begründungsdauer von rund 4 ½ Monaten nicht erheblich überschritten. Der Beschuldigte war seit der mündlichen Urteilseröffnung anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung am 28. November 2023 sodann nicht mehr im Ungewissen über das Urteil. Längere unbegründete Verfahrensstillstände sind nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Die gesamte Verfahrensdauer von der ersten Befragung des Beschuldigten bis zum obergerichtlichen Urteil von rund 3 ½ Jahren erweist sich in Anbetracht der erforderlichen Untersuchungshandlungen und dem Umstand, dass es sich bis vor erster Instanz um ein Verfahren mit mehreren Beschuldigten gehandelt hat, als angemessen. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots daher zu verneinen. Schliesslich ist bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer bzw. einem Strafmilderungsgrund infolge langen Zeit- ablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB auszugehen (vgl. BGE 140 IV 145). 7.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat gemäss der im Untersuchungsverfahren eingeholten Steuerauskunft im Jahr 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'788.90 erzielt (UA act. 14) und zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, sein aktuelles Einkommen sei damit vergleichbar (Protokoll HV VI S. 4). Vor Obergericht hat er keine aktuellen Unterlagen eingereicht. Es gibt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten massgeblich verändert hätten, zumal solches im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden ist. Vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'788.90 sind pauschal 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zubringen. Eine weitere Reduktion aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze ist nicht angezeigt, da der Beschuldigte nicht nur über ein kleines oder mittleres Einkommen verfügt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 260.00. 7.8. Die Vorinstanz hat die Strafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB), - 22 - worauf aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist. 7.9. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünftel betragen (was rechnerisch einem Viertel der Geldstrafe entspricht). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns, das zum fahrlässig verursachten Tod eines Menschen geführt hat, deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzusetzen, ohne dass das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung gelangen würde, da als Hauptstrafe eine Geldstrafe statt Freiheitsstrafe und somit eine vergleichsweise mildere Strafe ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinwei- sen). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von dem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tages- satz von Fr. 260.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7.10. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die fahrlässige Tötung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. Fr. 46'800.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 8. Nachdem der beschlagnahmte Gabelstapler Doosan D25G, Fahrgestell- Nr. […], bereits durch die Oberstaatsanwaltschaft an die M._____ AG herausgegeben worden ist (Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2023), ist darüber nicht mehr zu befinden (Art. 267 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). - 23 - 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG und die dafür ausgesprochene Busse entfällt, und er für die fahrlässige Tötung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen à Fr. 260.00, d.h. Fr. 46'800.00, anstatt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft wird. Im Übrigen wird seine Berufung im Hauptpunkt – dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung – abgewiesen und die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 erhöht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu ¾ mit Fr. 2'250.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf ¼ seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei diese Entschädigung der frei mandatierten Verteidigung zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Wahlverteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Somit ist der angemessene anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Der freigewählte Verteidiger hat den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und war somit mit den Akten und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bestens vertraut. Soweit ersichtlich ist es im Berufungsverfahren auch nicht zu einer neuen Verteidigungsstrategie gekommen. Das Ober- gericht erachtet einen im Berufungsverfahren zu entschädigenden Aufwand von insgesamt 12 Stunden (notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 2 Stunden; Ausarbeitung der Berufungs- erklärung, der Berufungsbegründung und der Stellungnahme zur Beru- fungsantwort der Staatsanwaltschaft: 8 Stunden; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: 1 Stunde; Studium und notwendige Besprechungen des vorliegenden Urteils mit dem Beschuldigten: 1 Stunde) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT - 24 - anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die richterlich festzuset- zende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 3'200.00. Ausgangsgemäss sind dem freigewählten Verteidiger hiervon ¼, d.h. Fr. 800.00, auszurich- ten. 9.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Unter diesen Umständen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'811.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, so wie dies die Vorinstanz getan hat. Seine vorinstanzlichen Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 117 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. Fr. 46'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'250.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'811.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen. - 26 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli