7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 10'354.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'350.00) werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 8'283.70 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.