3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 15 Monaten und einem bedingten Anteil von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 460 Tagen (15. April 2023 bis 17. Juli 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.