Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - 18 - - des gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageziffern 1.1, 1.7 und 1.15); - der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.3); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3 Alinea 1, 6, 12).