Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der ergangenen Freisprüche zu 4/5 auferlegt, was nicht zu beanstanden ist, da ein Grossteil des Untersuchungsaufwands auf die übrigen Delikte, für welche der Beschuldigte verurteilt worden ist, entfallen ist. Nachdem sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erwiesen hat, hat es mit der vorinstanzlichen Kostenverteilung sein Bewenden. 8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'506.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Kürzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.