gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Im Gesamtbetrag ergibt sich eine auf Fr. 5'000.00 gerundete Entschädigung. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).