Die für die Begründung der Berufung betreffend die vorinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers geltend gemachten 380 Minuten sind zu streichen. Nachdem auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist (siehe dazu oben), entfällt auch der dafür geltend gemachte Aufwand. Schliesslich ist die Kostennote an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden inkl. kurze Nachbesprechung und Weg anzupassen. Insgesamt ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 20.16 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 118.00 sowie die - 17 -