erscheint vorliegend ein Aufwand von 4 Stunden resp. 240 Minuten inkl. Vorbereitung angemessen. Ebenfalls überhöht ist der geltend gemachte Aufwand in Bezug auf das Haftentlassungsgesuch, welches damit zu begründen war, dass die vorinstanzlich ausgesprochene unbedingte Strafe von 15 Monaten verbüsst war. Andere Ausführungen erübrigten sich. Entsprechend ist der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 200 Minuten auf 60 Minuten zu kürzen.