Für die Vorbereitung und Besprechung mit dem Beschuldigten wird ein Aufwand von insgesamt 560 Minuten geltend gemacht, was massiv überhöht ist, nachdem sich der Beschuldigte bezüglich eines Grossteils der ihm vorgeworfenen Handlungen geständig zeigte und im Übrigen von der Vorinstanz teilweise freigesprochen worden ist. Entsprechend gering fiel der Besprechungsaufwand aus. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb zwei Besprechungen angezeigt waren. Zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren und keine darüber hinaus gehende soziale Betreuung, auch nicht nach der Haftentlassung (Urteil des Bundesgericht 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3). Insgesamt