7. 7.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die Zivilklage des Privatklägers D._____ auf den Zivilweg verwiesen wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen und es bleibt insbesondere auch bei den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüchen, bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD;