6.3. Der Privatkläger D._____ hat als Beleg seines geltend gemachten Schadens die Kaufquittungen des Fahrrads «Yeti TLR 130» eingereicht (UA act. 1155 ff.). Daraus wird ersichtlich, dass er dieses Fahrrad im Jahr 2020 zu einem Preis von insgesamt Fr. 5'032.25 gekauft hat. Der Diebstahl des Fahrrads durch den Beschuldigten erfolgte im April 2023, mithin drei Jahre nach dem Kauf. Angaben des für die Zusprechung von Schadenersatz massgeblichen Verkehrswert (vgl. BGE 127 III 73 E. 5b) fehlen. Ein Entscheid über die geltend gemachte Schadenersatzforderung - 15 -