6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Privatklägerin C._____ im Betrag von Fr. 36.06 und des Privatklägers D._____ in der Höhe von Fr. 5'032.25 gutgeheissen und den Beschuldigten (teilweise in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten H._____) zur Bezahlung verpflichtet. Die weiteren Zivilforderungen hat sie auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung, dass die Zivilklage von D._____ abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei, da dieser lediglich den Neuwert geltend gemacht habe, der Schaden jedoch dem (nicht belegten) Zeitwert entspreche (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 6).