5.3. Zusammenfassend liegt kein persönlicher Härtefall vor und erweist sich die Landesverweisung auch nach dem FZA als gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festgesetzt, welche aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten sowie dem erheblichen Verschulden und der ungünstigen Legalprognose, was zu einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten führt, nicht herabgesetzt werden kann.