Angesichts seiner drei Ausbildungen als Gipser, Maler und Sanitär (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) erscheint dies als eine blosse Notlösung und nicht als eine längerfristige Sicherung eines regelmässigen Einkommens. Unter diesen Umständen bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten und die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte des Beschuldigten aus dem FZA sind damit gegeben, zumal das FZA Tätern, die in der Schweiz schwere Straftaten begangen haben, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).