Beschuldigte über ein Temporärbüro als Umzugshelfer angestellt. Angesichts seiner drei Ausbildungen als Gipser, Maler und Sanitär (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) erscheint dies als eine blosse Notlösung und nicht als eine längerfristige Sicherung eines regelmässigen Einkommens.