Das FZA steht vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte hat eine erhebliche Straftat begangen, wovon die ausgesprochene Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zeugt. Entsprechend hoch erscheint auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, zumal erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, mithin von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf das Maximum festgesetzt worden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf). Sodann ist sowohl die persönliche wie auch die berufliche Situation des