66a Abs. 1 StGB realisiert (in BGE 145 IV 364 nicht publizierte E. 4.5 des Urteils des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019). Nichtsdestotrotz kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht, wobei auch eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen kann, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen und E. 4.4). Nicht massgebend für die Landesverweisung ist die ausserordentlich restriktive Interpretation von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch den EuGH (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.2 f.).